2010/21/0425•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0425
2010/21/0425Verwaltungsgerichtshof27.01.2011
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.
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