Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0404

2010/21/0404Verwaltungsgerichtshof29.02.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0404

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210404.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 und den anderen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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