2010/21/0402•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0402
2010/21/0402Verwaltungsgerichtshof19.04.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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