Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0400

2010/21/0400Verwaltungsgerichtshof26.01.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0400

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210400.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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