Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0377

2010/21/0377Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0377

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210377.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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