Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0370

2010/21/0370Verwaltungsgerichtshof21.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0370

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2010210370.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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