Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0361

2010/21/0361Verwaltungsgerichtshof30.08.2011

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0361

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210361.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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