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2010/21/0361•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0361
2010/21/0361Verwaltungsgerichtshof30.08.2011
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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