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2010/21/0353•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0353
2010/21/0353Verwaltungsgerichtshof30.08.2011
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde (erkennbar) für den Zeitraum ab 18. Februar 2010 als unbegründet abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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