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2010/21/0310•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0310
2010/21/0310Verwaltungsgerichtshof29.02.2012
Sachverständiger Entfall der Beiziehung
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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