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2010/21/0260•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0260
2010/21/0260Verwaltungsgerichtshof05.07.2011
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Vollzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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