Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0232

2010/21/0232Verwaltungsgerichtshof14.04.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210232.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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