Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0213

2010/21/0213Verwaltungsgerichtshof17.11.2011

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210213.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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