Verwaltungsgerichtshof AW 2010/21/0203

AW 2010/21/0203Verwaltungsgerichtshof06.09.2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof AW 2010/21/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210203.A00

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird

1. dem Antrag, der zur hg. Zl. 2010/21/0352 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben und

2. dem Eventualantrag, eine "einstweilige Anordnung dergestalt zu erlassen, dass die Unzulässigkeit der auf die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung gestützten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland für die Dauer der durch die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den irischen High Court und den englischen Court of Appeal eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren" festgestellt werde, keine Folge gegeben.

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