Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0195

2010/21/0195Verwaltungsgerichtshof29.02.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210195.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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