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2010/21/0181•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0181
2010/21/0181Verwaltungsgerichtshof21.12.2010
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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