Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0161

2010/21/0161Verwaltungsgerichtshof25.10.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210161.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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