Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0141

2010/21/0141Verwaltungsgerichtshof05.07.2011

Regest

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210141.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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