Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0130

2010/21/0130Verwaltungsgerichtshof26.08.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2010210130.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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