2010/21/0124•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0124
2010/21/0124Verwaltungsgerichtshof26.01.2012
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag, auch die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien zum Ersatz von Vorlangeaufwand zu verpflichten, wird abgewiesen.
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