Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0124

2010/21/0124Verwaltungsgerichtshof26.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210124.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag, auch die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien zum Ersatz von Vorlangeaufwand zu verpflichten, wird abgewiesen.

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