Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0110

2010/21/0110Verwaltungsgerichtshof19.04.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210110.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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