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2010/21/0083•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0083
2010/21/0083Verwaltungsgerichtshof29.04.2010
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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