2010/21/0062•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0062
2010/21/0062Verwaltungsgerichtshof29.02.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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