2010/21/0049•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0049
2010/21/0049Verwaltungsgerichtshof29.02.2012
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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