Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0006

2010/21/0006Verwaltungsgerichtshof25.03.2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2010210006.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft richtet, abgelehnt.

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