2010/18/0461•Verwaltungsgerichtshof 2010/18/0461
2010/18/0461Verwaltungsgerichtshof22.03.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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