2010/17/0274•Verwaltungsgerichtshof 2010/17/0274
2010/17/0274Verwaltungsgerichtshof09.09.2013
Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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