2010/17/0241•Verwaltungsgerichtshof 2010/17/0241
2010/17/0241Verwaltungsgerichtshof24.03.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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