2010/17/0105•Verwaltungsgerichtshof 2010/17/0105
2010/17/0105Verwaltungsgerichtshof09.09.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 zu ersetzen.
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