2010/17/0071•Verwaltungsgerichtshof 2010/17/0071
2010/17/0071Verwaltungsgerichtshof24.03.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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