Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0080

2010/15/0080Verwaltungsgerichtshof20.03.2014

Regest

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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