2010/15/0015•Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0015
2010/15/0015Verwaltungsgerichtshof27.02.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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