2010/13/0185•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0185
2010/13/0185Verwaltungsgerichtshof26.11.2014
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Körperschaftsteuer 2006, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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