Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0145

2010/13/0145Verwaltungsgerichtshof23.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0145

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirgkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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