2010/13/0131•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0131
2010/13/0131Verwaltungsgerichtshof24.09.2014
Ermessen VwRallg8
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerden gegen den zweit- und gegen den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.
Die (Zweit- und Dritt)Beschwerdeführerin hat dem Bund zum zweitangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR und zum drittangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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