Verwaltungsgerichtshof 2010/12/0214

2010/12/0214Verwaltungsgerichtshof04.09.2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/12/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014

Spruch

Die zur hg. Zl. 2010/12/0214 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ruhestandsversetzung richtet, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses - wird der zur hg. Zl. 2010/12/0214 angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der zur hg. Zl. 2011/12/0004 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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