Verwaltungsgerichtshof 2010/12/0175

2010/12/0175Verwaltungsgerichtshof30.04.2014

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/12/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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