2010/11/0106•Verwaltungsgerichtshof 2010/11/0106
2010/11/0106Verwaltungsgerichtshof24.07.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 2.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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