2010/11/0075•Verwaltungsgerichtshof 2010/11/0075
2010/11/0075Verwaltungsgerichtshof24.07.2013
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Vertrauenswürdigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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