Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0182

2010/10/0182Verwaltungsgerichtshof27.03.2014

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0182

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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