2010/10/0182•Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0182
2010/10/0182Verwaltungsgerichtshof27.03.2014
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Begründung von Ermessensentscheidungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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