2010/10/0181•Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0181
2010/10/0181Verwaltungsgerichtshof22.10.2013
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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