Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0048

2010/10/0048Verwaltungsgerichtshof22.10.2013

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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