Verwaltungsgerichtshof 2010/09/0152

2010/09/0152Verwaltungsgerichtshof03.10.2013

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Verfahrensbestimmungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/09/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2010090152.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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