Verwaltungsgerichtshof 2010/09/0119

2010/09/0119Verwaltungsgerichtshof25.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/09/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2010090119.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von € 1.306,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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