2010/07/0111•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0111
2010/07/0111Verwaltungsgerichtshof19.12.2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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