2010/07/0109•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0109
2010/07/0109Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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