2010/07/0100•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0100
2010/07/0100Verwaltungsgerichtshof19.12.2013
Sachverhaltsermittlung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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