2010/07/0071•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0071
2010/07/0071Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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