2010/07/0027•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0027
2010/07/0027Verwaltungsgerichtshof19.12.2013
Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Insoweit sich die Beschwerde auf Spruchpunkt III. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile der Spruchpunkte VI. und VII. bezieht, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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