2010/05/0220•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0220
2010/05/0220Verwaltungsgerichtshof10.12.2013
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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