2010/05/0202•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0202
2010/05/0202Verwaltungsgerichtshof27.09.2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Mängelbehebung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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