Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0202

2010/05/0202Verwaltungsgerichtshof27.09.2013

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Mängelbehebung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0202

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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